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   BGH, 09.07.1970 - VI ZB 13/70   

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https://dejure.org/1970,4700
BGH, 09.07.1970 - VI ZB 13/70 (https://dejure.org/1970,4700)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1970 - VI ZB 13/70 (https://dejure.org/1970,4700)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1970 - VI ZB 13/70 (https://dejure.org/1970,4700)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des unabwendbaren Zufalls zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - Gewährleistung des Rechtsanwalts für sein Personal (Auswahlverschulden) - Zurechnung des Verschuldens eines bei Gericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.03.1965 - VI ZB 7/65

    Versäumung der Frist zur Begründung einer Berufung - Zurechnung von

    Auszug aus BGH, 09.07.1970 - VI ZB 13/70
    Dem kann nicht gefolgt werden, denn die Fristveräumnis eines Anwalts, dem innerhalb einer gemeinsamen Anwaltspraxis die selbständige Bearbeitung einer Berufungssache übertragen ist, geht entgegen der Meinung der Beschwerde auch dann zu Lasten der Partei, wenn dieser Anwalt beim Berufungsgericht nicht zugelassen ist (Beschluß des BGH vom 16. März 1965 - VI ZB 7/65 - VersR 1965, 587).
  • BGH, 13.02.1973 - VI ZB 1/73

    Fristenwesen - Fristsache - Übertragung von Aufgaben - Lehrling -

    Für die Entscheidung des hier gegebenen Falles kann es dahingestellt bleiben, ob ein Verschulden des Anwaltes bereits dann zu bejahen ist, wenn er die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender sofort löscht, nachdem er die Berufungsbegründungsschrift einem Lehrling mit dem Auftrag ausgehändigt hat, diese noch am gleichen Tage zum Gericht zu bringen, und mehrmals auf die Dringlichkeit hingewiesen hat, oder ob die Frist erst gelöscht werden darf, wenn sie wirklich gewahrt ist (Beschluß des Senats vom 10. Mai 1966 - VI ZB 1/66 = VersR 66, 827) und sich der Anwalt selbst davon überzeugt hat, daß die Berufungsbegründungsschrift zum Gericht gelangt ist (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Juli 1970 - VI ZB 13/70 - als VI ZB 17/70 in VersR 70, 928 veröffentlicht), oder ob es zur Löschung der Frist wenigstens ausreicht, daß der Lehrling das Büro verläßt oder - was das Berufungsgericht fordert - daß die Berufungsbegründungsschrift mindestens an der für ausgehende Schriftsachen bestimmten Stelle des Büros bereitgelegt ist.
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